AIREDALE
TERRIER SPEZIALKLUB ÖSTERREICH SITZ
ILZ SATZUNGEN des Airedale Terrier Spezialklub Österreich, Verbandskörperschaft des Österreichischen Kynologenverbandes § 1 NAME, SITZ, WIRKUNGSBEREICH UND
ZUSAMMENSETZUNG DES KLUBS 1. Der Klub führt den Namen: „ AIREDALE
TERRIER SPEZIALKLUB ÖSTERREICH" mit der Abkürzung „ATS". Der Sitz
ist in Ilz. 2. Der Klub
ist Verbandskörperschaft des Österreichischen Kynologenverbandes und
gehört der FCI an. Er anerkennt als solche die Satzungen und Beschlüsse des
Vorstandes und der Generalversammlung des ÖKV. 3. Der Wirkungsbereich des „ AIREDALE
TERRIER SPEZIALKLUB OSTERREICH"
erstreckt sich über das ganze österreichische Bundesgebiet. § 2 ZWECK DES KLUBS
1. den Zusammenschluss aller Freunde von
Airedale Terriern zu deren Förderung, Ausbildung und Betreuung, um die
Anlagen und Eigenschaften der Rasse zu erhalten und das Wissen um den
Airedale zu verbreitern 2. die Förderung des gesundheitlichen
Wohlbefindens unter dem Aspekt der Betätigung mit oder ohne Hund und die aus
der Mensch-Tier-Beziehung erwachsenden Anliegen zu vertreten 3. Wahrung der kynologischen Interessen
gegenüber Öffentlichkeit und Behörden 4. Kynologische Förderung durch: 4.1. Beratung der
Mitglieder betreffend Haltung, Pflege, Zucht und Ausbildung 4.2. die Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit und Leistungsfähigkeit sowie der Ausbildung
von Hunden unter besonderer Förderung der Ausbildung von Sport-, Begleit-,
Rettungs- sowie Arbeitshunden 4.3. Abhaltung und Unterstützung von Hundeausstellungen
und Klubschauen 4.4. einheitliches Zusammenwirken aller aktiv an
der Zucht und Ausbildung interessierten und arbeitenden Personen 4.5 der Erhaltung sowie die Verbreitung der
Rasse 4.6. die Beratung in kynologischen Anliegen §
3 TÄTIGKEITEN ZUR ERREICHUNG DIESES
ZWECKS Der Vereinszweck soll insbesondere
durch nachstehende Tätigkeiten erreicht werden: 1. Veranstaltung
von Mitgliederversammlungen und Abhaltung fachlicher Vorträge 2. Herausgabe eines Kluborgans, Mitteilungen und Beiträge in der Zeitschrift UH, anderen Fachzeitschriften sowie Informationen in Massenmedien 3. Empfehlung
von geeigneten Mitgliedern an den ÖKV, die für die Ausbildung zu Formwert-
und Leistungsrichtern geeignet erscheinen 4. Wahrung der
vom Mutterland aufgestellten Rassekennzeichen unter Berücksichtigung der
rechtlichen Vorgaben von FCI und ÖKV 5. Herausgabe
von Richtlinien für die Zucht 6. Ausstellung
von Abstammungsnachweisen sowie die Veranlassung der Eintragung in das Österreichische Hundezuchtbuch
(OHZB) 7. Evidenzhaltung
von Zucht-, Ausstellungs- und Leistungsergebnissen 8. Welpenvermittlung
von Züchtern an Interessenten 9. Erfahrungsaustausch mit gleichartigen kynologischen Vereinen des Auslandes § 4 AUFBRINGUNG
DER FINANZIELLEN MITTEL 1. Die
erforderlichen finanziellen Mittel werden insbesondere aufgebracht durch: 1.1. die
Mitgliedsbeiträge 1.2 allfällige
sonst einzuhebende Gebühren sowie Einnahmen durch Verkauf von Urkunden,
Abzeichen, Prüfungsplaketten, Prüfungszeugnissen sowie sonstigen Formularen 1.4. den
Ertrag aus kynologischen Veranstaltungen 1.5. Förderungsmittel,
Schenkungen, Erbschaften, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen 1.6. Subventionen
und sonstige Beihilfen öffentlicher sowie privater Institutionen 1.7. Geld-
und Sachspenden 1.8. Bausteinaktionen 1.9. Erteilung
von Unterricht, Abhaltung von Kursen und Vorträgen 1.10. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung 2. Das Vermögen
darf nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. § 5 MITGLIEDSCHAFT
Neue
Mitglieder werden auf der Homepage des Klubs veröffentlicht. Ungeachtet
des Zeitpunktes des Inkrafttretens der Mitgliedschaft ist stets der gesamte
Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr zu entrichten. Sämtliche
Vorzüge einer Mitgliedschaft können erst nach Inkrafttreten der
Mitgliedschaft genutzt werden (zB. niedrigere Startgebühren für Mitglieder
bei Veranstaltungen, Erwerb des Titels „Klubsieger“ bei Klubschauen, usw.).
1. Vollmitglieder mit UH: beziehen die UH, die
Verbandszeitschrift des ÖKV, über den ATS 2. Vollmitglieder ohne UH: beziehen die UH,
die Verbandszeitschrift des ÖKV, nicht über den ATS 3. Unterstützende Mitglieder 4. Ehrenmitglieder:
sind besonders um den 5. Außerordentliche
Mitglieder zur Working Terrier World Union (WTWU) mit UH 6. Außerordentliche
Mitglieder zur Working Terrier World Union (WTWU) ohne UH § 6 MITGLIEDSBEITRAG Der
Mitgliedsbeitrag wird jährlich durch die Generalversammlung getrennt für 1.)
Vollmitglieder mit UH und 2.) Vollmitglieder ohne UH sowie Unterstützende
Mitglieder und außerordentliche Mitglieder zur WTWU festgesetzt. Für
Vollmitglieder sowie außerordentliche Mitglieder zur WTWU aus dem Ausland mit
UH wird ein erhöhter Mitgliedsbeitrag
zur Abdeckung der höheren Portokosten festgesetzt. Ehrenmitglieder sind
mitgliedsbeitragsbefreit. Der Mitgliedsbeitrag ist bis 31. Jänner eines jeden
Jahres fällig. Mitglieder, die bis 28. Februar den Mitgliedsbeitrag nicht
entrichtet haben, werden nach einmaliger Zahlungserinnerung vom Art
der Mitgliedschaft und deren Mitgliedsbeitrag: 1. Vollmitglied
mit UH voller Mitgliedsbeitrag 2. Vollmitglied
ohne UH 2/3 des vollen
Mitgliedsbeitrages 3. Unterstützendes
Mitglied freiwillige Spende <
2/3 des vollen Mitgliedsbeitrages 4. Ehrenmitglied frei 5. Außerordentliches
Mitglied mit UH voller
Mitgliedsbeitrag 6. Außerordentliches
Mitglied ohne UH 2/3 des vollen
Mitgliedsbeitrages § 7 RECHTE
UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER 1. Rechte: Alle
Mitglieder, bis auf außerordentliche Mitglieder zur WTWU, haben das Recht, die Einrichtungen des
Klubs in Anspruch zu nehmen und von bestehenden Begünstigungen Gebrauch zu
machen. 1.1. Vollmitglieder und Ehrenmitglieder besitzen
das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive
Wahlrecht. 1.2. Unterstützende Mitglieder sowie
außerordentliche Mitglieder zur WTWU sind in der GV nicht stimmberechtigt und
besitzen kein aktives und passives Wahlrecht. 2. Pflichten: Sämtliche
Mitglieder haben nach besten Kräften und Können die Interessen des Klubs zu
wahren und zu fördern und die Pflicht, sich an die Bestimmungen, Satzungen
und Beschlüsse seiner Organe sowie die des ÖKV zu halten. Der Verkehr mit dem
ÖKV und ausländischen kynologischen Körperschaften in Klub- und
hundesportlichen Angelegenheiten hat über die Geschäftsstelle des AIREDALE
TERRIER SPEZIALKLUB ÖSTERREICH zu erfolgen. Alle
Mitglieder sind verpflichtet: 2.1. den
Mitgliedsbeitrag bis längstens 31. Januar des Jahres für das laufende Jahr zu
entrichten 2.2. bei
Abgabe von Hunden in den Original-Abstammungsnachweis den Besitzerwechsel
einzutragen und die Ahnentafel unentgeltlich zu übergeben 2.3. bei
Beschickung von Ausstellungen, Turnieren und Leistungsprüfungen die
Anordnungen der Richter und Funktionäre als verbindlich anzuerkennen sowie
allgemeine sportliche Fairness an den Tag zu legen 2.4. Züchter
und Rüdenbesitzer (deren Rüden zur Zucht verwendet werden) sind zusätzlich
verpflichtet, die Zucht- und Eintragungsbestimmungen des AIREDALE TERRIER
SPEZIALKLUB ÖSTERREICH und des ÖKV vollinhaltlich zu befolgen 3.
Besonderheit außerordentliche
Mitglieder zur Working Terrier World Union (WTWU): Diese
Form der Mitgliedschaft kann ausschließlich von Eigentümern und Hundeführern
eines reinrassigen Terriers in Anspruch genommen werden, welcher im Zuchtbuch
des ÖKV eingetragen ist oder eine von der FCI / dem ÖKV anerkannte Ahnentafel
besitzt. Sind Eigentümer und Hundeführer des Hundes nicht identisch, so
müssen beide Personen Mitglied im Klub sein. Die
Mitgliedschaft dient einzig und allein dazu, dem Mitglied die Teilnahme an
einer Weltmeisterschaft der WTWU mit einem solchen Terrier zu ermöglichen.
Darüber hinaus ist das Mitglied nicht berechtigt, die Einrichtungen des Klubs
in Anspruch zu nehmen. 3.1. Rechte
außerordentlicher Mitglieder: 3.1.1. Außerordentliche Mitglieder haben das Recht, nach erfolgreicher
Qualifikation und Nominierung durch den ATS in der jeweiligen Sparte über und
für den ATS sowie für Österreich zu Weltmeisterschaften der WTWU entsandt zu
werden. 3.1.2. Sie haben das Recht, die Leistungen und Dienste der jeweiligen
Mannschaftsführung bei einer Weltmeisterschaft in Anspruch zu nehmen und von
dieser betreut zu werden. 3.2. Pflichten außerordentlicher Mitglieder: 3.2.1. Außerordentliche Mitglieder sind verpflichtet, nach erfolgreicher
Qualifikation und Nominierung durch den ATS in der jeweiligen Sparte über und
für den ATS sowie für Österreich bei Weltmeisterschaften der WTWU zu starten. 3.2.2. Sie haben sich den jeweils gültigen, für Österreich geltenden
Qualifikationsmodalitäten der jeweiligen Sparten zur Teilnahme an einer
Weltmeisterschaft der WTWU zu unterwerfen und diese einzuhalten. 3.2.3. Bei Beschickung von Turnieren, Leistungsprüfungen und
Weltmeisterschaften haben außerordentliche Mitglieder die Anordnungen der
Richter und Funktionäre sowie die Bestimmungen der jeweils geltenden
(Prüfungs-) Ordnung(en) als verbindlich anzuerkennen und zu befolgen. Darüber
hinaus haben sie allgemeine sportliche Fairness an den Tag zu legen. Jedes
Mitglied akzeptiert ausdrücklich, dass seine Daten lt. §22 Datenschutzgesetz
1978 (DSG) automationsunterstützt dem ÖKV zur Verfügung gestellt werden. § 8 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
1. Den
Tod 2. Den
freiwilligen Austritt. Der freiwillige Austritt aus dem ATS ist dem Vorstand
schriftlich spätestens 2 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres eingeschrieben
per Post, per Fax oder per Email anzuzeigen 3. Die
Streichung. Zur Streichung eines Mitgliedes ist der Vorstand berechtigt, wenn
entsprechend §4 der Mitgliedsbeitrag nach einmaliger Zahlungserinnerung bis
28. Februar nicht entrichtet wurde. 4. Den
Ausschluss. Zum Ausschluss eines Mitgliedes ist der Vorstand berechtigt,
wenn: 4.1. im
Zuge eines Streitverfahrens das Schiedsgericht dies beantragt und beschließt 4.2. das
Mitglied sich einem Schiedsgericht nicht unterwirft oder dessen Entscheidung
nicht anerkennt 4.3. unehrenhafte
Handlungen, auch wenn solche nicht zu einer gerichtlichen Handlung geführt
haben, geeignet sind, das Ansehen des Vereines zu schädigen. (Im Vorstand ist
eine 2/3 Mehrheit erforderlich) 4.4. ein
Verhalten gegeben ist, das gegen Grundsätze und gegen Interessen des ATS
gerichtet ist - so vor allem bei gröblicher Verletzung der Satzungen. (Im
Vorstand ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich) 4.5. eine
Schädigung von Klubinteressen vorliegt, so insbesondere unsportliches
Verhalten wie Missachtung der Zucht- und Eintragungsbestimmungen,
Zuchtbetätigung in gewinnbringender Absicht, gewerbsmäßiger Handel mit
Hunden, unwahre Angaben bei Meldung von Würfen zur Eintragung in das ÖHZB,
grobe Verstöße gegen die Ausstellungsordnung, grobe Verstöße gegen den
Turnier- und Leistungsprüfungsbetrieb sowie Missachtung von Zuchtanweisungen
und Zuchtverboten (Zuchtsperre). § 9 ORGANE DES ATS
2. Der Vorstand 3. Die
Rechnungsprüfer 4. Das
Schiedsgericht § 10 DIE GENERALVERSAMMLUNG
§ 11 WIRKUNGSKREIS DER GENERALVERSAMMLUNG 1. Beschlussfassung
über die Berichte und Entlastung des Vorstandes sowie des Finanzreferenten 2. Entgegennahme
des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes, des Finanzreferenten und Bericht
der Rechnungsprüfer 3. Wahl
des Vorstandes auf die Dauer von 3 Jahren. Hier herrscht Listenwahlrecht. Die
Nennung der Namen mit vorgesehener Funktion ist zwingend. Wahl der
Rechnungsprüfer sowie Bestätigung von kooptierten Funktionären jährlich. Die
Wahl des Vorstandes hat in der Regel nach dem vom Vorstand vorgelegten
Wahlvorschlag zu erfolgen. Ein von 10% der Voll- und Ehrenmitgliedern
schriftlich gestellter Wahlvorschlag, der alle zu wählende Funktionen
beinhalten muss, ist dann zu verlesen und zu behandeln, wenn der
Wahlvorschlag des Vorstandes keine Mehrheit erhält. Findet auch dieser
Wahlvorschlag keine Mehrheit, so hat die GV ein Wahlkomitee zu wählen, dessen
Wahlvorschlag auf der nämlichen GV oder auf einer vertagten GV zur Abstimmung
zu bringen ist. 4. Beschlussfassung
über alle vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegten Anträge 5. Beschlussfassung
über freie Anträge von Mitgliedern, die nur dann Behandlung finden, wenn sie
wenigstens zwei Wochen vor der GV einlangend in schriftlicher Form per Brief,
Fax oder E-Mail eingereicht werden. 6. Festsetzung
der Mitgliedsbeiträge 7. Wahl
zweier Vertreter aus dem Kreis des Vorstandes in den ÖKV 8. Ernennung
von Ehrenmitgliedern 9. Änderung
der Satzungen 10. Entscheidung über Berufungen 11. Auflösung
des Airedale Terrier Spezialklub Österreich
Für
Satzungsänderungen oder Auflösung des AIREDALE TERRIER SPEZIALKLUB ÖSTERREICH
ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Für alle anderen Beschlüsse gilt die
einfache Mehrheit (auch Wahlentscheidungen und Berufungsentscheidungen). Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Wahlen finden
grundsätzlich offen statt. Auf Verlangen von 1/3 der anwesenden,
stimmberechtigten Mitglieder ist geheim auf Stimmzettel abzustimmen. Bei
einer digital abgehaltenen Generalversammlung erfolgt die Stimmabgabe entweder
durch Handzeichen beim Einsatz einer Videofunktion, durch eine entsprechende
„Handhebe-Funktion“, eine vorhandene Chat-Funktion, durch Wortmeldung oder
auf vergleichbare Art und Weise. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident des
ATS, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter und wenn auch dieser
verhindert sein sollte, ein anderes anwesendes Vorstandsmitglied. Für
die Durchführung der Wahlen ist von der Generalversammlung ein Wahlleiter
und, wenn erforderlich, 1 bis 2 Wahlhelfer zu berufen. Wahlleiter und
Wahlhelfer sind nicht stimmberechtigt. Über
jede Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, das die Zahl der
Anwesenden, die Art der Abstimmung, das Stimmenverhältnis zu jedem zur
Abstimmung gelangenden Punkte der Tagesordnung und den Inhalt der gefassten
Beschlüsse zu enthalten hat. Die
Genehmigung des Protokolls hat auf der nächsten Generalversammlung zu
erfolgen. § 12 WIRKUNGSKREIS
DES VORSTANDES Die
Führung des ATS obliegt dem Vorstand in gemeinsamer Verantwortung. Dem Vorstand
steht das Disziplinarrecht in allen Klubangelegenheiten und die Satzungen
betreffenden Agenden zu. Die Disziplinierung erfolgt durch den Ausspruch der
Missbilligung, der Verwarnung und des
Ausschlusses. Der Vorstand ist berechtigt, eine Geschäftsordnung sowohl für
Versammlungen und Sitzungen, Aufgaben der Geschäftsstelle als auch einzelner
Funktionäre zu beschließen.
Der Vorstand besteht aus:
Vertretungsweise
können dem Vorstand von der Generalversammlung gewählte oder kooptierte Stellvertreter
für die Funktionen 3 – 7 angehören.
Es
zählt zu den Rechten und Pflichten des Vorstandes, Anpassungen und Änderungen
der Zucht- und Eintragungsbestimmungen des ATS vorzunehmen um die Gesundheit,
das Wesen und die Anatomie des Airedale Terrier zu erhalten bzw. zu
verbessern. Diese Änderungen werden vom Vorstand erarbeitet, in einer
Vorstandssitzung mit einfacher Mehrheit beschlossen und bedürfen zu ihrer
Gültigkeit keiner Abstimmung in der Generalversammlung.
Die Obliegenheiten des Vorstandes: 1. Der
Präsident, bei Verhinderung sein Stellvertreter, vertritt den Klub nach
außen, insbesondere gegenüber Behörden und kynologischen Körperschaften,
führt und überwacht die laufenden Geschäfte, beruft und leitet Versammlungen
und Sitzungen und unterfertigt die laufenden Geschäfte allein. In
Geldangelegenheiten zeichnet der Finanzreferent gemeinsam mit dem Präsidenten
oder mit dem Generalsekretär. 1a. Der
Ehrenpräsident hat Sitz im Vorstand mit beratender Stimme und kann zur Vorstandssitzung
eingeladen werden. 2. Der
Vizepräsident hat den Präsidenten bei der Führung der Geschäfte zu
unterstützen und diesen bei Verhinderung zu vertreten. Zur Entlastung des
Präsidenten können dem Vizepräsidenten bestimmte Aufgaben übertragen werden. 3. Der
Generalsekretär hat den Präsidenten in der Ausführung der Beschlüsse, die in
den Sitzungen und der Generalversammlung gefasst werden, zu unterstützen. Er
führt Vorstands- und Generalversammlungsprotokolle, die Mitgliederliste,
leitet nach Weisung des Präsidenten die Geschäftsstelle, besorgt den
laufenden Schriftverkehr, veranlasst Veröffentlichungen im Kluborgan, der UH
und sonstigen Druckwerken und in Abstimmung mit dem Hauptzuchtwart die
Vermittlung von Airedale Terriern mit Abstammungsnachweis. Dem
Generalsekretär obliegt es ebenfalls, alle Maßnahmen, Veranstaltungen und
Ereignisse zu organisieren und zu überwachen, die geeignet sind, das Image
des ATS nach außen hin zu verbessern als auch nach innen
Zusammengehörigkeitgefühl und Vereinskultur zu steigern. Ausbildungsseminare
und Vorträge sind mit den jeweiligen Referenten abzustimmen. 4. Der
Finanzreferent hat für die ordentliche Gebarung der Klubkassa und des
Klubvermögens zu sorgen. Ihm obliegt die Einbringung der Mitgliedsbeiträge.
Der Finanzreferent erstellt den Kassa -Abschluss und den Bericht an die
Generalversammlung. Der Vorstand ist laufend über die Gebarung zu informieren
und für Vorhaben sind entsprechende Voranschläge einzuholen. Zahlungen dürfen
nur für Verbindlichkeiten geleistet werden, die zumindest vom
Finanzreferenten und Präsidenten, bei höheren Beträgen vom gesamten Vorstand,
beschlossen wurden. Gemeinsam mit dem Präsidenten, bei dessen Verhinderung
dem Vertreter bzw. Generalsekretär, obliegt ihm die Zeichnung in für den Klub
verbindlichen Geldangelegenheiten. Die Verwendung von e-Banking ist dem
Finanzreferenten gestattet. 5. Den
Rechnungsprüfern ist in angemessener Frist vor der GV Auskunft und Einsicht
zu gewähren. 6. Der
Hauptzuchtwart ist für alle Entscheidungen in Zuchtangelegenheiten zuständig
und verantwortlich. Er wird auch unterstützt von den bestellten
Landeszuchtwarten, Beratern oder Züchtern, überwacht die Einhaltung der
Zucht- und Eintragungsbestimmungen des ATS und ÖKV. Er hat auch die laufenden
Aufzeichnungen über alle Würfe und Zuchtzulassungsprüfungen zu tätigen. 7. Der
Ausstellungsreferent hat alle Aufzeichnungen über Ausstellungen und deren
Bewertungen in Evidenz zu halten sowie die Jahreschampions zu ermitteln. 8. Der
Ausbildungsreferent hat im Einverständnis mit dem Vorstand oder nach dessen
Weisungen alle die Schulung und Ausbildung von Hunden betreffenden
Angelegenheiten zu besorgen, die Klubmitglieder zu unterweisen und zu
beraten. Er führt das Verzeichnis über abgelegte Leistungsprüfungen und
stellt an den Vorstand die Anträge auf Verleihung der Hundeführabzeichen. Die
Welpenvermittlung hat gemeinsam vom Generalsekretär und dem Hauptzuchtwart im
bestmöglichen Ausmaß wahrgenommen zu werden. § 13 RECHNUNGSPRÜFER
§ 14 SCHIEDSGERICHT
Mit
Stimmenmehrheit ist von den 3 Schiedsrichtern ein Obmann zu wählen. Eine
Stimmenthaltung ist unzulässig. Nach erfolgter Wahl des Obmannes ist binnen
acht Tagen die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes dem Vorstand anzuzeigen.
Unterlässt eine Partei innerhalb der festgesetzten Frist die Nominierung des
Schiedsrichters, so ernennt der Vorstand diesen Schiedsrichter. Bei Ablehnung
des nominierten Schiedsrichters durch die Partei verliert diese Partei den
Anspruch auf Vertretung bzw. auf ein Schiedsgericht. Es wird in einem solchen
Fall durch den Vorstand entschieden.
Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Mehrheit.
Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
Mitglieder,
die sich in Streitfragen aus dem Klubverhältnis dem Schiedsgericht nicht
unterwerfen oder die Entscheidung nicht anerkennen, können vom Vorstand aus
dem Klub ausgeschlossen werden. § 15 SATZUNGSÄNDERUNGEN Über
Satzungsänderungen entscheidet die Generalversammlung. Entsprechende Anträge
sind vom Vorstand oder einer Mehrheit von mindestens 10% aller Voll- und
Ehrenmitglieder des ATS auf die Tagesordnung
der Generalversammlung zu setzen. Zur Fassung eines gültigen
Beschlusses auf der Generalversammlung ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erforderlich. § 16 AUFLÖSUNG DES KLUBS Die
freiwillige Auflösung des ATS kann in einer zu diesem Zweck einberufenen aoGV
und nur mit 2/3 Mehrheit der Stimmen beschlossen werden. Die
Generalversammlung beschließt nach erfolgtem Auflösungsbeschluss über das
vorhandene Gesamtvermögen oder bei Wegfall des bisher begünstigen
Vereinszweckes des ATS, welches einer gemeinnützigen, karitativen Anstalt,
Institution oder Vereinigung zu übertragen ist (zB. Kinderdorf, Rotes Kreuz,
Tierschutzverein oder einer kynologischen gemeinnützigen Vereinigung, usw.) Die
Ausführung dieses Beschlusses obliegt dem letzten Präsidenten des ATS als
Liquidator. § 17
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Die
gegenständlichen Satzungen wurden in der Vorstandssitzung vom 18. Dezember
2018 erarbeitet und in der ordentlichen Generalversammlung vom 02. Februar
2019 genehmigt und beschlossen. Sie treten nach Annahme durch die
Vereinsbehörde mit sofortiger Wirkung in Kraft. 15.
Dezember 2020
Die ZEB
ZUCHT-
UND EINTRAGUNGSBESTIMMUNGEN 1. ALLGEMEINES 1.1. Seit dem 14. Juni 1969 gelten für die
Zucht des Airedale Terrier in Österreich nur die jeweils gültige Zucht- und
Eintragungsordnung des ÖKV sowie die nachfolgend weitergehenden Bestimmungen
des AIREDALE TERRIER SPEZIALKLUB ÖSTERREICH. 1.2. Für Züchter und Besitzer von Airedale
Terriern in Österreich gelten diese Bestimmungen auch dann, wenn sie nicht
dem AIREDALE TERRIER SPEZIALKLUB ÖSTERREICH angehören, sich jedoch um
Eintragung ihrer Hunde in das ÖHZB (Österreichische Hundezuchtbuch) bewerben.
1.3. Die Einhaltung und Erfüllung sämtlicher
Punkte dieser Zucht- und Eintragungsbestimmungen liegt einzig und allein im
Verantwortungsbereich des Züchters. Darüber hinaus haben Züchter auch die
weiterführenden Ausführungen im Kommentar zu den Zucht- und Eintragungsbestimmungen
des ATS sowie die Anforderungen an eine Zuchtstätte zu beachten, sofern in
diesen ZEB darauf verwiesen wird. 2. ZUCHTBESTIMMUNGEN
Vor Ausstellung der Zuchtstättenkarte durch den ÖKV hat
jeder Züchter ein Erstzüchterseminar des ÖKV oder ein vergleichbares Seminar
des ATS zu besuchen. 2.2. ZÜCHTER / AUFZÜCHTER / VERLEGUNG DER
ZUCHTSTÄTTE Der Züchter ist in begründeten Fällen nach schriftlicher
Genehmigung durch den Vorstand des ATS berechtigt, einen bestimmten Wurf
teilweise oder vollständig durch einen Stellvertreter aufziehen und betreuen
zu lassen. Dies ist jedoch nur dann zulässig, wenn der Aufzüchter in
Österreich seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Eine entsprechende und
angemessene Betreuung durch den Aufzüchter ist sicherzustellen und
nachzuweisen. Eine beabsichtigte Aufzucht durch einen Stellvertreter ist dem
Zuchtwart rechtzeitig bekannt zu geben. Der Aufzüchter ist im
Wurfabnahme-Formular namentlich zu benennen. In begründeten Fällen kann die vorübergehende Verlegung
einer genehmigten Zuchtstätte an einen anderen Ort in Österreich (z.B.
Zweitwohnsitz) beim ATS beantragt werden und bedarf einer schriftlichen
Genehmigung durch den Vorstand des ATS. Die vorübergehende Zuchtstätte muss
auf jeden Fall den Anforderungen an eine Zuchtstätte gem. Punkt 2.3.1.1.
entsprechen und bedarf ebenso einer Zuchtstättenfreigabe durch den ATS. Eine
Verlegung darf nicht als Umweg zur Erlangung einer Zuchstättenfreigabe
genutzt werden, wenn eine solche für die reguläre Zuchtstätte nicht erteilt
werden würde. Eine entsprechende und angemessene Betreuung durch den Züchter
ist auch am genehmigten Verlegungsort sicherzustellen und nachzuweisen. Begründete Fälle sind beispielsweise: - Betreuung
durch einen Aufzüchter: krankheitsbedingte oder anderweitig unvermeidbare
Verhinderung des Züchters - Zuchstättenverlegung:
Wenn der genehmigte Ort der Zuchtstätte vorübergehend für die Aufzucht nicht
geeignet ist (zB. Wasserschaden, Krankheitserregerbefall, usw.).
Sämtliche Zuchtvoraussetzungen sind auch für Züchter von
Airedale Terriern, welche nicht Mitglied des ATS sind, verpflichtend und
ausnahmslos einzuhalten.
2.3.1. ZUCHTSTÄTTENFREIGABE UND –ÜBERPRÜFUNG,
FACHVORTRÄGE 2.3.1.1. NEU EINGETRAGENE ZÜCHTER Vor dem ersten Wurf hat der Züchter verbindlich ein
kostenpflichtiges Erstzüchterseminar des ATS zu besuchen, um über
Zuchtvoraussetzungen, Formalitäten rund um den Wurf, Hinweise zur
Welpenaufzucht uvm. informiert zu werden. Sollte in einer Zuchtstätte für
mehr als 3 Jahre kein Wurf unter dem ATS gefallen sein, so hat der Züchter
vor dem nächsten Wurf erneut ein kostenpflichtiges Erstzüchterseminar zu
besuchen. Eine Überprüfung der unter 2.3. genannten Voraussetzungen
hat bei neu eingetragenen Züchtern vor dem ersten Wurf in Form einer
Zuchtstättenüberprüfung durch eine vom Vorstand des ATS bevollmächtigte und
qualifizierte Person (zB. Zuchtwart, Vorstandsmitglied des ATS, Tierarzt,
Züchter von mind. 5 Würfen), dem Zuchtstättenkontrolleur, zu erfolgen. Die
dabei entstehenden Kosten trägt der Züchter. Zu beachten sind dabei auch die
„Anforderungen an eine Zuchtstätte zur Erlangung der Zuchtstättenfreigabe
durch den ATS“, welche als separates Dokument auf der Homepage des ATS zur
Verfügung stehen oder beim Zuchtwart des ATS angefordert werden können. Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird vom Vorstand
schriftlich eine Zuchtstättenfreigabe ausgestellt. Ist dies nicht der Fall,
kann vom Züchter eine Verbesserung der Situation verlangt werden, welche bei
Bedarf erneut überprüft werden kann. Die Kosten der neuerlichen Überprüfung
(Kilometergeld, Taggeld) sind vom Züchter zu tragen. Können die geforderten Voraussetzungen der ZEB bzw. der
Anforderungen an eine Zuchtstätte nicht erfüllt werden, kann der Vorstand des
ATS eine Zuchtstättenfreigabe verweigern. Ist das Schaffen der geforderten Grundvoraussetzungen
nicht möglich, so hat der Vorstand des ATS darüber hinaus das Recht, diese
Umstände dem ÖKV zur Kenntnis zu bringen und ein Zuchtverbot durch ein beim
ÖKV angestrengtes Disziplinarverfahren zu erwirken. 2.3.1.2. BESTEHENDE ZÜCHTER Der ATS behält sich das Recht vor, auch bei bestehenden Zuchtstätten
eine Zuchtstättenkontrolle durch eine vom Vorstand des ATS bevollmächtigte
und qualifizierte Person (Zuchtstättenkontrolleur) durchführen zu lassen. Jeder Züchter hat mindestens alle zwei Jahre einen vom
ATS veranstalteten Züchterabend oder ein freigegebenes Züchterseminar zu
besuchen, um ein gewisses Maß an Fachwissen zum Thema Zucht zu gewährleisten.
Eventuelle Seminarbeiträge sind vom Züchter selbst zu tragen. Eine Nichteinhaltung der Punkte 2.3., 2.3.1.1. und
2.3.1.2. zieht die Verrechnung von doppelten Eintragungsgebühren nach sich.
Bei jedem weiteren Wurf, bei welchem diesen Vorgaben zwischenzeitig noch
nicht nachgekommen wurde, werden dreifache Eintragungsgebühren verrechnet.
Des Weiteren erfolgt eine Streichung des Züchters aus der Züchter- und
Welpenvermittlungsliste. Wurde durch den ATS ein Zuchtverbot für einen Züchter
beim ÖKV angestrengt, so werden für einen vorliegenden Wurf aus der
jeweiligen Zuchtstätte bzw. während der Dauer der Behandlung der
Angelegenheit durch den ÖKV keine Ahnentafeln durch den ATS ausgestellt. 2.3.2. DNA-IDENTITÄTSNACHWEIS
Bei der Wurfabnahme wird jeweils ein Welpe pro Wurf auf
seine Abstammung mittels DNA untersucht. Diese Kosten trägt für
Klubmitglieder der Jede DNA-Untersuchung hat mittels Abnahme einer Blutprobe
durch einen Tierarzt zu erfolgen. Diese ist ausschließlich mit einem vom Klub
erhältlichen Formular an das vom Klub betraute Labor zu senden. Ein
Mundhöhlenabstrich ist für die DNA-Gewinnung nicht ausreichend. 2.3.3. HD- und ED-BEFUNDE
Gezüchtet werden darf ausschließlich mit HD-A
(normal/frei) und HD-B (fast normal/Übergangsform). Wenn ein Zuchttier für
einen Deckakt HD-B aufweist, muss das zweite Zuchttier HD-A aufweisen. Mit
HD-C, D und E (leicht, mittel, schwer) darf nicht gezüchtet werden. In Bezug
auf ED dürfen nur Zuchttiere eingesetzt werden, die ED-0 (frei) oder ED-1
aufweisen. Airedale Terrier, deren Befund ED-1 lautet, dürfen nur mit Hunden
verpaart werden, die ED-0 aufweisen. Vorgangsweise bei der Erstellung und Einreichung von
anerkannten HD- und ED-Röntgenaufnahmen: Für die Durchführung einer röntgenologischen Untersuchung
auf Hüftgelenksdysplasie können die Hundebesitzer einen in Österreich
ansässigen Tierarzt Ihrer Wahl betrauen. Bei Bedarf liegt beim Zuchtwart des
ATS sowie auf der Homepage des Klubs eine Liste von Tierärzten auf, welche
besonders für diese Untersuchung prädestiniert sind. Für die Röntgenaufnahmen wurde ein internationaler
Standard erstellt, dessen Einhaltung für eine Anerkennung durch den Klub
zwingend erforderlich und vorgeschrieben ist. Dies ist notwendig, um
einerseits eine sichere Diagnose zu ermöglichen, andererseits aber auch um
sicherzustellen, dass eine Zuordnung des Röntgenbildes zu einem bestimmten
Tier unverwechselbar gemacht wird. Aus diesem Grunde sind für einen gültigen und anerkannten
Befund folgende Punkte ausnahmslos zu beachten und zu befolgen: a) Anforderung
eines Röntgenbegleitscheins beim ATS b) Anfertigung
der erforderlichen Röntgenbilder bei einem in Österreich ansässigen Tierarzt
auf Kosten des Hundebesitzers c) Übermittlung
der Röntgenbilder (ohne Befund) samt unterschriebenem Röntgenbegleitschein an
den vom Klub beauftragten Befundersteller Kriterien
für ein korrektes HD-Röntgen: - Am
Tag der Aufnahme muss der Hund das Mindestalter mit Vollendung des 15.
Lebensmonates erreicht haben - Eine
Sedierung ist zwingend vorgeschrieben - Das
Röntgenbild muss eine technisch einwandfreie Qualität aufweisen Korrekte
Lagerung HD: - gestreckte
Lage - Becken
symmetrisch dargestellt - beide
Kniescheiben müssen sichtbar sein - Seitenmarkierung
Folgende
Angaben zur Feststellung der Identität sind dokumentensicher einzublenden: - Rasse - Geschlecht - Wurftag - Name
des Hundes (laut Ahnentafel) - Chipnummer - Besitzer
des Hundes - Röntgentierarzt - Datum
der Aufnahme Sollten
eine schlechte Qualität des Bildes, eine falsche Lagerung des Hundes oder das
Fehlen von Angaben auf dem Röntgenbild die einwandfreie Bewertung durch den
Befundersteller unmöglich machen, so muss auf Kosten des Hundebesitzers ein
neues HD-Röntgen erstellt werden. Digitale HD-Röntgenbilder (z.B. auf CD) in
abgespeicherter, fixierter und nicht veränderbarer Form werden vom Klub
akzeptiert. Mit Unterfertigung und Übermittlung des
Röntgenbegleitscheins des ATS samt Röntgenbild an den Befundersteller erkennt
der Hundebesitzer dessen Inhalt in gesamtem Umfang an. Demnach geht das
Eigentum der Röntgenbilder zur Archivierung in den Besitz des ATS über.
Ebenfalls verbleibt das Original der Befunde sowie des Röntgenbegleitscheins
beim Klub. Der Besitzer erhält eine Kopie der Schriftstücke vom ATS übermittelt.
Dies gilt sowohl für Klubmitglieder als auch für Hundebesitzer, die nicht
Mitglied des Klubs sind. Die Kosten für die Befunderstellungen werden bei
Mitgliedern nach Vorlage der Rechnung vom Klub getragen. Nicht-Mitglieder
müssen für diese Kosten selbst aufkommen. Im Streitfall besteht die Möglichkeit, dasselbe
Röntgenbild nach der Erstbefundung von einer vom Vorstand des Klubs
festgelegten Überbefundungsstelle bewerten zu lassen. Zu diesem Zweck sind die
Röntgenbilder ohne Befund, jedoch mit Röntgenbegleitschein an diese Überbefundungsstelle
zu senden. Auch hier erhält und archiviert wiederum der ATS die Röntgenbilder
und das Original der Befunde und des Röntgenbegleitscheins. Der Hundebesitzer
erhält eine Kopie der Auswertung. Die Kosten für die Überbefundung trägt in
jedem Fall der Hundebesitzer. 2.3.4. FORMWERT
Das Ausstellen des Hundes in der Gebrauchshundeklasse
setzt das Gebrauchshundezertifikat des ÖKV voraus. Um dieses zu erlangen,
muss folgende, vorab vom Vorstand des ATS freigegebene, Prüfung nach der
jeweils geltenden Prüfungsordnung abgelegt und bestanden werden: a) FCI-IGP
1, oder höher (FCI-IGP 2, FCI-IGP 3) Eine Prüfung gilt dann als freigegeben, wenn beim
Vorstand des ATS spätestens 14 Tage vor Prüfungsantritt unter Bekanntgabe der
Prüfungsdaten (Datum, Ortsgruppe, Leistungsrichter, gewählte Prüfungsstufe)
mündlich oder schriftlich um eine Prüfungsfreigabe angesucht wurde, und der
Vorstand eine solche schriftlich erteilt hat. Es kann dabei an jeder vom ÖKV
genehmigten Prüfungsveranstaltung einer ÖKV-Verbandskörperschaft teilgenommen
werden. Die Prüfungsfreigabe stellt dabei keine Verpflichtung zur
Teilnahme an der Prüfung dar. Ein anderer Termin muss dann erneut freigegeben
werden. Wird die Einholung der Prüfungsfreigabe unterlassen,
besteht trotz abgelegter Prüfung keinerlei Anspruch auf Ausstellung des
Gebrauchshundezertifikats durch den ATS. Der Nachweis über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist
dem Ausbildungsreferenten des ATS durch Übermittlung der Kopie des
Leistungsheftes zu erbringen. 2.3.5. WIDERRISTHÖHE Die Widerristhöhe beider Elterntiere hat grundsätzlich
den Angaben des FCI-Standards zu entsprechen. Diese liegt bei Hündinnen
zwischen 56 und 59 cm, bei Rüden zwischen 58 und 61 cm. Abweichend davon sind
folgende fixe Unter- und Übergrößen zulässig, welche jedoch in keinem Fall
weiter unter oder überschritten werden dürfen: Hündin: absolute Mindestgröße: 54,5
cm absolute Maximalgröße: 62
cm Rüde: absolute Mindestgröße: 56,5
cm absolute Maximalgröße: 64
cm Die Widerristhöhe beider Elterntiere muss von offizieller
Seite (das heißt im Zuge der Zuchtzulassungsprüfung des jeweiligen
Zuchtverbandes, vom jeweiligen Zuchtverband selbst oder von vergleichbarer
offizieller Stelle bestätigt, jedoch immer durch einen sach- und fachkundigen
Formwertrichter) gemessen werden. Für in Österreich zur Zucht zuzulassende
Tiere erfolgt die Vermessung ausschließlich im Zuge der
Zuchtzulassungsprüfung des ATS durch einen sach- und fachkundigen
Formwertrichter. Das Vorliegen einer Unter- bzw. Übergröße eines
Zuchttieres, welches die Zuchtzulassungsprüfung des ATS ablegt, wird als
Vermerk in die Ahnentafel eingetragen. 2.3.6. LEISTUNG und WESEN
a) Zuchtzulassungsprüfung
(ZZP) des ATS b) oder
Körung des ATS. Das Ablegen der Körung ist jedoch nur unter Einhaltung der
Vorgaben des Punktes 4.6.2. der ZEO möglich. 2.3.6.1. ZUCHTZULASSUNGSPRÜFUNG (ZZP) und
KÖRUNG Zweck der Zuchtzulassungsprüfung und Körung ist es, nur
dem Standard entsprechende, gesunde, wesensfeste Hunde zur Zucht zuzulassen. Das genaue Reglement einer ZZP und Körung (siehe Anhang
zu den ZEB des ATS) wird vom Vorstand unter Berücksichtigung der jeweils
geltenden Prüfungsordnung und in Anlehnung an den ÖKV erstellt und
schriftlich festgehalten. Dieses Reglement kann jederzeit beim ATS
angefordert werden und liegt ebenfalls zur jederzeitigen Einsicht auf der
klubeigenen Homepage auf. 2.3.7. RÜDE aus dem AUSLAND
2.3.8. ZUCHTMIETE Wird eine Hündin von einem österreichischen Züchter auf
Zuchtmiete genommen, so hat diese Hündin alle Zucht- und
Eintragungsbestimmungen des ATS zu erfüllen. Dies gilt auch dann, wenn eine
im Ausland stehende Hündin zur Zucht gemietet wird – selbst wenn diese die
ausländischen Zuchtbestimmungen erfüllt. In diesem Fall müssen zumindest jene
Teile der ZEB des ATS zusätzlich erbracht werden, die nicht durch die
ausländischen Zuchtbestimmungen abgedeckt und in Österreich anerkannt sind.
Bei einer Zuchtmiete ist für die Wurfeintragung zusätzlich zu den üblichen
Dokumenten auch der Zuchtmietvertrag des ÖKV beizulegen. 2.3.9. ZUCHTAUSSCHLUSS Der Vorstand behält sich das Recht vor, den ÖKV bei
Auftreten von zuchtbedenklichen Merkmalen in der Nachzucht über dies in
Kenntnis zu setzen. Von der Zucht ausgeschlossen werden Hündinnen, die
bereits 2 Würfe mit Kaiserschnitt geboren haben. 3.1. ZUCHTALTER 3.2. LÄUFIGKEITEN
3.3. ZUCHTPLANUNG
3.4. DECKMELDUNG
3.5. DOPPELBELEGUNG
MIT 2 RÜDEN
Begründete
Fälle sind beispielsweise: -
Unsicherheit, ob ein Rüde, der das erste Mal deckt, zeugungsfähig ist. - Letzter
Deckakt einer Hündin, wenn zwei vielversprechende Rüden zur Auswahl stehen. - Bei weit
entfernten Rüden künstliche Besamung. 3.6. KÜNSTLICHE
BESAMUNG
4.1. DECKBESCHEINIGUNG
4.2. WURFMELDUNG
Missbildungen, welcher Art auch immer, sind ebenfalls
verpflichtend und ausnahmslos zu melden und mittels Fotos zu dokumentieren. Das ÖKV-Eintragungsformular ist mit dem originalen
Abstammungsnachweis der Hündin und der Zwingerkarte dem Zuchtwart spätestens
bei der Wurfabnahme auszuhändigen. Die Namensgebung der Welpen hat so zu erfolgen, dass alle
Welpen eines Wurfes mit demselben Anfangsbuchstaben benannt werden. Der
Rufname darf aus höchstens 3 Wörtern bestehen. Zuchtstättenname und Rufname
gemeinsam dürfen 35 Buchstaben nicht überschreiten (§ 15 der ÖKV-Zucht- u.
Eintragungsbestimmungen!). Verspätete Meldungen bzw. Übergabe von Dokumenten ziehen
doppelte Eintragungsgebühren nach sich. 4.3. WURFABNAHME / KONTROLLE DER ZUCHTSTÄTTE Der Zuchtwart (oder eine dazu vom ATS bevollmächtigte Vertretung)
besichtigt die Welpen nach Möglichkeit und nimmt den Wurf im Alter von ca.
acht Wochen ab. Zu diesem Zeitpunkt müssen die Welpen ausreichend geimpft,
entwurmt und mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein, welcher nur von einem
Tierarzt implantiert werden darf. Dem Zuchtwart bleibt es freigestellt, den
Wurf nach eigenem Ermessen bereits vor der Wurfabnahme auch unangemeldet zu
besichtigen. Bei Bedarf steht es dem ATS frei, zur Überprüfung der
Zuchtstätte eine vom Vorstand bevollmächtigte und qualifizierte Person
(Zuchtstättenkontrolleur) zu entsenden. Die Kosten für die Wurfabnahme werden vom Vorstand
festgesetzt und sind vom Züchter zu tragen. Die Erstkosten einer gesonderten
Zuchtstättenüberprüfung trägt der Klub. Der Zuchtwart verfasst bei jeder Wurfabnahme ein
Protokoll, in dem er etwaig erkennbare Mängel, Merkmale und
Verhaltensauffälligkeiten sowie Angaben über die Haltungsbedingungen
einträgt. Der Zustand der Mutterhündin sowie der Zuchtstätte ist dabei
ebenfalls vom Zuchtwart zu überprüfen. Eine Durchschrift erhält der Züchter. Der Zuchtwart bzw. der Zuchtstättenkontrolleur ist
befugt, den Züchter gegebenenfalls auf bestehende Mängel betreffend
Welpenaufzucht, Zuchtstätte oder den Gesundheitszustand der Tiere hinzuweisen
und von diesem Besserung zu verlangen. Dies nötigenfalls auch unter
Fristsetzung und mit Nachkontrolle. Sich daraus ergebende Folgekosten
(Kilometergeld, Taggeld) sind dabei vom Züchter zu tragen. Sind die Mängel
nach Ansicht des Zuchtwarts bzw. des Zuchtstättenkontrolleurs so gravierend,
dass eine Weiterführung der Zucht nicht zu verantworten ist, so hat der
Vorstand des ATS das Recht, diese Umstände dem ÖKV zur Kenntnis zu bringen
und ein Zuchtverbot durch ein beim ÖKV angestrengtes Disziplinarverfahren zu
erwirken. 4.4. WURFEINTRAGUNG Der Wurf wird vom Zuchtwart auf dem originalen
Abstammungsnachweis der Hündin eingetragen. Jeder in Österreich gezüchtete
und im ÖHZB eingetragene Hund erhält einen Abstammungsnachweis des ÖKV. Bei
Abgabe des Welpen oder sofort nach Erhalt des Abstammungsnachweises ist
dieser vom Züchter zu unterfertigen und unentgeltlich dem Welpenkäufer zu
übergeben. Die Ausstellung und Beglaubigung der Abstammungsnachweise für
Welpen erfolgt durch den Klub und den ÖKV. Abstammungsnachweise, die nicht den Stempel
„Österreichisches Hundezuchtbuch“ sowie die eigenhändige Unterschrift des
Zuchtbuchführers tragen, sind ungültig und werden von der FCI nicht
anerkannt. Bei Verlust des Abstammungsnachweises kann beim Zuchtwart
des 4.5. NICHTERFÜLLUNG von ZUCHTVORAUSSETZUNGEN 4.6. ZUCHTPRÄDIKATE Zuchtprädikate sind zusätzliche Auszeichnungen für
besondere Leistungen. Diese werden vom ATS jedoch nur vergeben, wenn alle
erforderlichen Zuchtvoraussetzungen erfüllt wurden und beide Elterntiere zur
Zucht zugelassen sind. 4.6.1. LEISTUNGSZUCHT Für Welpen, deren Eltern zum Zeitpunkt der Wurfmeldung
mindestens 2 Leistungskennzeichen führen, können Abstammungsnachweise mit dem
Vermerk LEISTUNGSZUCHT beantragt werden. Die Leistungskennzeichen müssen bei
mindestens 2 unterschiedlichen, vom ÖKV anerkannten Leistungsrichtern
abgelegt werden. Als Leistungskennzeichen gelten folgende erfolgreich
abgelegte, vorab vom Vorstand des ATS freigegebene, Prüfungen nach der
jeweils geltenden Prüfungsordnung (IGP): a) zumindest
2 x FCI-IGP 1, oder höhere Prüfungsstufen (FCI-IGP 2, FCI-IGP 3) Eine Prüfung gilt dann als freigegeben, wenn beim
Vorstand des ATS spätestens 14 Tage vor Prüfungsantritt unter Bekanntgabe der
Prüfungsdaten (Datum, Ortsgruppe, Leistungsrichter, gewählte Prüfungsstufe)
mündlich oder schriftlich um eine Prüfungsfreigabe angesucht wurde, und der
Vorstand eine solche schriftlich erteilt hat. Es kann dabei an jeder vom ÖKV
genehmigten Prüfungsveranstaltung einer ÖKV-Verbandskörperschaft teilgenommen
werden. Die Prüfungsfreigabe stellt dabei keine Verpflichtung zur
Teilnahme an der Prüfung dar. Ein anderer Termin muss dann erneut freigegeben
werden. Wird die Einholung der Prüfungsfreigabe unterlassen,
besteht trotz abgelegter Prüfung keinerlei Anspruch auf Verleihung des
Prädikates „Leistungszucht“. 4.6.2. KÖR- UND LEISTUNGSZUCHT Für Welpen, deren Eltern zum Zeitpunkt der Wurfmeldung
mindestens 2 Leistungskennzeichen führen UND angekört sind, können
Abstammungsnachweise mit dem Vermerk KÖR- UND LEISTUNGSZUCHT beantragt
werden. Die Leistungskennzeichen müssen bei mindestens 2 unterschiedlichen,
vom ÖKV anerkannten Leistungsrichtern abgelegt werden. Als Leistungskennzeichen gelten folgende erfolgreich
abgelegte, vorab vom Vorstand des ATS freigegebene, Prüfungen nach der
jeweils geltenden Prüfungsordnung (IGP): a) zumindest
2 x FCI-IGP 1, oder höhere Prüfungsstufen (FCI-IGP 2, FCI-IGP 3) Eine Prüfung gilt dann als freigegeben, wenn beim
Vorstand des ATS spätestens 14 Tage vor Prüfungsantritt unter Bekanntgabe der
Prüfungsdaten (Datum, Ortsgruppe, Leistungsrichter, gewählte Prüfungsstufe)
mündlich oder schriftlich um eine Prüfungsfreigabe angesucht wurde, und der
Vorstand eine solche schriftlich erteilt hat. Es kann dabei an jeder vom ÖKV
genehmigten Prüfungsveranstaltung einer ÖKV-Verbandskörperschaft teilgenommen
werden. Die Prüfungsfreigabe stellt dabei keine Verpflichtung zur
Teilnahme an der Prüfung dar. Ein anderer Termin muss dann erneut freigegeben
werden. Wird die Einholung der Prüfungsfreigabe unterlassen,
besteht trotz abgelegter Prüfung keinerlei Anspruch auf Verleihung des
Prädikates „Kör- und Leistungszucht“. 4.6.3. AUSLESEZUCHT Abstammungsnachweise für Welpen, deren Eltern zum
Zeitpunkt der Wurfmeldung 6 mal den Formwert „Vorzüglich“ auf einer vom ÖKV
in Österreich genehmigten und geschützten Ausstellung, auf einer
FCI-Veranstaltung im Ausland oder auf Klubzuchtschauen mit CACA-Vergabe in
einer oder verschiedenen Klassen errungen haben, können auf Antrag den
Vermerk AUSLESEZUCHT erhalten. 4.6.4. CHAMPION-NACHZUCHT Für Welpen, deren Eltern zum Zeitpunkt der Wurfmeldung
einen Championtitel tragen, kann ein Antrag auf den Vermerk
CHAMPION-NACHZUCHT auf dem Abstammungsnachweis gestellt werden. 4.8. REGISTER
(ANHANG) des ÖHZB
Eine
Phänotypisierung ist beim Zuchtwart des ATS zu beantragen. 4.9. GEBÜHREN 4.9.1. Wurfabnahme /
Zuchtstättenkontrolle Für die Wurfabnahme steht dem Klub eine
Aufwandsentschädigung zu. Die Höhe der Gebühr wird in der Generalversammlung festgelegt
und bestätigt. Dabei gelten folgende Sätze: a)
Züchter/Zuchtgemeinschaft ist Klubmitglied 1-fache
Gebühr b)
Züchter/Zuchtgemeinschaft ist nicht Klubmitglied 2-fache Gebühr 4.9.2. Eintragung
ins ÖHZB Für die Führung des ÖHZB und Ausstellung entsprechender
Beurkundungen in Form von Abstammungsnachweisen gebührt dem ÖKV und dem ATS
eine Entschädigung, deren Höhe in der Generalversammlung festgelegt und
bestätigt wird. Alle nachfolgend angeführten Sätze sind nur soweit gültig,
soweit sie nicht das 5-fache der vom ÖKV aktuell festgelegten Gebühren für
Eintragungen überschreiten. In diesem Fall ist diese Gebührenobergrenze
heranzuziehen. Folgende
Sätze gelten für Wurfeintragungen in das A-Blatt: a) Züchter/Zuchtgemeinschaft ist Klubmitglied 1-fache Gebühr b) Züchter/Zuchtgemeinschaft ist nicht Klubmitglied 2-fache Gebühr Folgende
Sätze gelten für Einzeleintragungen in das A-Blatt: a) Hundebesitzer ist Klubmitglied 1-fache Gebühr b) Hundebesitzer ist nicht Klubmitglied 2-fache Gebühr Folgende
Sätze gelten für Wurfeintragungen in das B-Blatt: a) Züchter/Zuchtgemeinschaft ist Klubmitglied 2-fache Gebühr b) Züchter/Zuchtgemeinschaft ist nicht Klubmitglied 3-fache Gebühr 4.9.3. Zuchtzulassungsprüfung
/ Körung / Formwertbeurteilung: Für alle vom Airedale Terrier Spezialklub veranstalteten
Zuchtzulassungsprüfungen und Körungen steht dem Klub eine
Aufwandsentschädigung zu. Die Höhe dieser Gebühren wird in der
Generalversammlung festgelegt und bestätigt. Dabei gelten folgende Sätze: a) Hundebesitzer ist Klubmitglied 1-fache Gebühr b) Hundebesitzer ist nicht Klubmitglied 2-fache Gebühr Diese Sätze können ebenfalls bei sonstigen
Veranstaltungen des ATS zur Anwendung kommen. 4.9.4. Zuchtgemeinschaft: Eine Zuchtgemeinschaft gilt dann als Klubmitglied, wenn
die Person, welche die Hauptvertretung der Zuchtgemeinschaft inne hat,
Mitglied des ATS ist. Der Name dieser Person ist auf den neuen Zwingerkarten
fett gedruckt oder steht bei älteren Zwingerkarten an erster Stelle. Ist
diese Person nicht Mitglied des ATS, so gilt die Zuchtgemeinschaft
automatisch als Nichtmitglied. 5. INKRAFTTRETEN und
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN. 5.1. Diese gegenständlichen ZEB treten mit
01.01.2022 in Kraft und ersetzen damit alle vorangegangenen Versionen. 5.2. Alle Airedale Terrier, die vor dem
31.12.2022 alle bis dahin geltenden und erforderlichen Zuchtvoraussetzungen
erfüllt haben, sowie Hunde, die bereits vor dem 31.12.2022 zur Zucht
eingesetzt wurden (Belegung vor dem 31.12.2022), dürfen auch weiterhin zur
Zucht eingesetzt werden. Sofern einzelne, neue Punkte der ZEB es ausdrücklich
fordern, müssen diese auch von bereits zuchttauglichen Hunden im Nachhinein
erfüllt werden (zB. in Hinblick auf unbedingt erforderliche
Gesundheitszeugnisse). (Vorstandsbeschluss vom 04.08.2022) „ZUCHTZULASSUNGSPRÜFUNG
UND KÖRUNG“ ANHANG ZU DEN ZUCHT- UND EINTRAGUNGSBESTIMMUNGEN
1. ZWECK DER ZUCHTZULASSUNGSPRÜFUNG
(ZZP) UND KÖRUNG Zweck der Zuchtzulassungsprüfung und Körung ist es, nur
dem Standard entsprechende, gesunde, wesensfeste Hunde zur Zucht zuzulassen.
Um die Qualität der Rasse in Hinblick auf die Anatomie und ganz besonders in
Hinblick auf die Gesundheit und das Wesen zu fördern müssen vor allem an die
Züchter und deren Zuchthunde erhöhte Ansprüche gestellt werden. Nur so wird
es möglich sein, die Vorzüge und gewünschten Eigenschaften des Airedale
Terriers zu erhalten bzw. zu fördern und Fehler zu vermindern bzw. zu vermeiden.
Die Zuchtbestimmungen werden daher zum Wohle der Rasse Airedale Terrier
festgelegt. Sowohl die ZZP als auch die Körung darf nur von ÖKV
anerkannten Richtern abgenommen werden. Jede ZZP und Körung, egal ob
bestanden oder nicht bestanden, wird in die Ahnentafel eingetragen. 2. DURCHFÜHRUNG DER ZZP UND/ODER
KÖRUNG Eine Zuchtzulassungsprüfung kann sowohl in Verbindung mit
einer Klubschau als auch allein stattfinden. Zusammen mit einer
Zuchtzulassungsprüfung kann auch eine Körung veranstaltet werden. Ebenfalls
hat der Klub die Möglichkeit, noch zusätzliche Veranstaltungen abzuhalten
(zB. Leistungsturniere, Prüfungen). Ort, Tag, Umfang und Gebühren der
Veranstaltung müssen dabei vom ATS rechtzeitig in entsprechender Form an die
Mitglieder des Klubs kommuniziert werden. 3. ZUCHTZULASSUNGSPRÜFUNG (ZZP) 3.1 VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME 3.1.1. Zur ZZP zugelassen sind nur Airedale
Terrier a) die
in das ÖHZB eingetragen sind b) die
tätowiert und/oder mit einem Mikrochip versehen und daher eindeutig zu
identifizieren sind c) die
nicht krankheitsverdächtig oder krank sind d) die
das Mindestalter mit Vollendung des 15. Lebensmonats erreicht haben e) für
die ein vom ATS anerkannter HD-Befund vorgelegt werden kann (siehe Punkt
2.3.2 der ZEB des ATS) – dieser kann nach schriftlichem Einverständnis durch
den Vorstand nachträglich vorgelegt werden f) für
die mindestens 2 Formbewertungen mit „Sehr Gut“ (siehe Punkt 2.3.3. der ZEB
des ATS) vorliegen - diese können nach schriftlichem Einverständnis durch den
Vorstand nachträglich vorgelegt werden Fehlt eine der notwendigen Voraussetzungen für die
Teilnahme an der Zuchtzulassungsprüfung (bzw. das schriftliche Einverständnis
des Vorstandes auf nachträgliche Vorlage), so ist der Hund zur Teilnahme
nicht berechtigt. 3.1.2. Vorzulegende Unterlagen bei der ZZP a) Original
der Ahnentafel (muss am Tag der ZZP vorgelegt werden) b) mindestens
2 Formwertbeurteilungen (diese können nach schriftlichem Einverständnis durch
den Vorstand nachträglich vorgelegt werden) c) HD-Befund
(dieser kann nach schriftlichem Einverständnis durch den Vorstand
nachträglich vorgelegt werden) Bei Fehlen von Unterlagen (bzw. des schriftlichen
Einverständnisses des Vorstandes auf nachträgliche Vorlage) ist der Hund zur
Teilnahme an der ZZP nicht berechtigt. 3.1.3. Von der
ZZP ausgeschlossen werden Hunde a) die
Verhaltensstörungen aufweisen b) die
ein Rasse-untypisches Erscheinungsbild haben c) die
Missbildungen aufweisen d) die
eine fehlerhafte Haarqualität aufweisen (Wooly-Coats) e) die
eine Fehlfärbung aufweisen f) die
gefärbt wurden g) mit
hellen Augen h) mit
erheblichen Ohrenhaltungsfehlern i) mit
Gebissfehlstellungen bzw. fehlenden Zähnen (erlaubt ist das Fehlen von
maximal 2 Prämolaren) – das Fehlen von zuvor vorhandenen Zähnen ist durch ein
Röntgenbild oder ein tierärztliches Attest zu belegen j) mit
fehlenden Hoden k) nicht
zulässigen Gesundheitsuntersuchungsbefunden l) die
im Eigentum oder Besitz des amtierenden Richters oder dessen
Familienangehörigen bzw. in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partners stehen Die
erklärenden Ausführungen im „Kommentar zu den Zucht- und
Eintragungsbestimmungen des ATS“ sind zu beachten. 3.2. WIEDERHOLUNG
EINER ZUCHTZULASSUNGSPRÜFUNG Ist ein
Airedale Terrier zur Teilnahme an einer ZZP nicht berechtigt, weil die Punkte
3.1.1. und 3.1.2. nicht zur Gänze erfüllt wurden, so darf derselbe Hund ein
weiteres Mal bei einer späteren ZZP vorgeführt werden. Sollte ein
Airedale Terrier die Zuchtzulassungsprüfung nicht bestehen, so darf derselbe
Hund ein zweites Mal bei einer späteren ZZP vorgeführt werden, sofern die
jeweilige Beurteilung nicht einen endgültigen Zuchtausschluss ergeben hat.
Wird dies unterlassen oder besteht derselbe Hund auch zum zweiten Mal die ZZP
nicht, so ist und bleibt der Hund automatisch von der Zucht ausgeschlossen. 3.3. ABLAUF
DER ZUCHTZULASSUNGSPRÜFUNG 3.3.1. Allgemeines
/ Richter / Vorstand Die ZZP
besteht aus 3 Teilen: 1.
Beschreibung / Vermessung des Hundes (Punkt 3.3.2.) 2.
Gehorsam und Führigkeit (Punkt 3.3.4.) 3.
Wesensüberprüfung (Punkt 3.3.5.) Es müssen alle
3 Teile positiv bestanden werden, um eine Zuchtzulassung zu erlangen. Der Gehorsamsteil der ZZP darf nur von einem ÖKV
anerkannten Leistungsrichter abgenommen werden. Ihm zur Seite stehen
mindestes 2 Mitglieder des Vorstandes, welche eine beratende und
unterstützende Funktion einnehmen. Die Beschreibung und Vermessung des Hundes darf nur von
einem ÖKV anerkannten Formwertrichter durchgeführt werden. 3.3.2. Beschreibung
/ Vermessung des Hundes Jeder Hund
wird ihm Rahmen einer ZZP von einem vom FCI / ÖKV anerkannten Formwertrichter
mit einem eigenen Bewertungsbogen des ATS ausführlich hinsichtlich seiner
Eignung als Zuchthund beschrieben. Diese Beschreibung eines Zuchthundes
erfolgt unter strenger Beachtung des Standards und mit Augenmerk auf eventuell
vorliegende Probleme in der Zucht. Der Nachweis der zwei geforderten
Formwerte gem. Punkt 2.3.4. ist daher keine Garantie für eine spätere
Zuchtzulassung. Bei dieser Formbeschreibung im Rahmen der ZZP wird der
Hund mit einem Körmaß vermessen und die Maße werden schriftlich festgehalten.
Es werden die Widerristhöhe, die Länge des Hundes (von Brust bis zum
Sitzbein), die Länge des Kopfes (vom Hinterhauptbein bis zur Nasenspitze) und
die Breite des Kopfes (an der breitesten Stelle) gemessen. Diese Vermessung zählt zur Unbefangenheitsprobe. 3.3.3. Verhalten des Hundes /
Unbefangenheitsprobe Sämtliche in der ZZP vorkommenden Aufgabenbereiche dienen
zusätzlich der Wesensbewertung. Die teilnehmenden Hunde werden daher vom
zuständigen Leistungsrichter während der gesamten Veranstaltung beobachtet. Vor der Zulassung zur ZZP ist die Unbefangenheit der
teilnehmenden Hunde zu testen, bei der auch die Identität durch Kontrolle der
Tätowiernummer und/oder Chip-Nummer und die Begrüßung des Hundeführers durch
den Leistungsrichter erfolgt. Hunde, die nicht identifizierbar sind, werden
von der ZZP ausgeschlossen. Hunde, die bereits die Unbefangenheitsprobe nicht bestehen,
sind vom weiteren Prüfungsverlauf auszuschließen. Zeigt ein Hund, auch wenn
er die erste Unbefangenheitsprobe bestanden hat, im Laufe der Prüfung
Wesensmängel, kann der Leistungsrichter den Hund von der ZZP ausschließen. 3.3.4. Gehorsam und Führigkeit 3.3.4.1. Allgemeines Jede Einzelübung beginnt und endet mit der Grundstellung.
Das Mitführen von Motivationsgegenständen oder Spielgegenständen, sowie das
offensichtliche Mitführen von Futter ist nicht gestattet. Kann ein
Hundeführer aufgrund körperlicher Behinderung einen Übungsteil nicht korrekt
ausführen, so hat er dies vor Beginn der ZZP dem Leistungsrichter
mitzuteilen. Lässt eine Behinderung des Hundeführers das Führen des Hundes an
der linken Seite des Hundeführers nicht zu, so darf der Hund analog an der
rechten Seite geführt werden. Ist der Hundeführer auf einen Rollstuhl
angewiesen, kann der Hund auch neben einem Rollstuhl geführt werden. Der Leistungsrichter gibt die Anweisung zu Beginn einer
Übung. Alles weitere, wie Wendungen, Halt, Wechseln der Gangart usw. wird
ohne Anweisung des Leistungsrichters ausgeführt. Es ist jedoch dem
Hundeführer gestattet, diese Anweisungen zu erfragen. Das Loben des Hundes ist nach jeder beendeten Übung in
der Grundstellung erlaubt. 3.3.4.2. Gruppe
und Leinenführigkeit (15 Punkte) Auf Anweisung des Leistungsrichters geht der Hundeführer
mit seinem angeleinten Hund auf das Hörzeichen für Mitgehen (empfohlenes HZ
„Fuß“) durch eine Gruppe von mindestens vier Personen. Dabei muss jeweils
mindestens einmal links und einmal rechtes (z.B. in Form einer 8) um Personen
gegangen werden. Der Hundeführer hat einmal in der Gruppe, und zwar zwischen
den Personen, zu halten. Dem Leistungsrichter ist es freigestellt, eine
Wiederholung zu verlangen. Das Loben des Hundes ist nach dem Verlassen der
Gruppe nur in der abschließenden Grundstellung erlaubt. Von der Grundstellung aus hat der angeleinte Hund seinem
Hundeführer auf das Hörzeichen für Mitgehen (empfohlenes HZ „Fuß“) freudig zu
folgen. Der Hundeführer hat mit seinem Hund ca. 50 Schritte geradeaus zu
gehen, ohne zu halten eine Kehrtwendung zu machen und danach anzuhalten. Die Durchführung der Kehrtwendung ist in der
Leinenführigkeit und Freifolge auf zwei Arten gestattet, muss aber jeweils
als Linkskehrtwendung gezeigt werden. Hierbei kann der Hund hinten um den
Hundeführer herumgehen, oder die Kehrtwendung mit dem Hundeführer als
Links-Wendung (Hund bleibt an der linken Seite des Hundeführers) zeigen. Der Hund sollte in der Leinenführigkeit und Freifolge
stets mit dem Schulterblatt in Kniehöhe an der linken Seite des HF zu
bleiben. Er sollte nicht vor, nach oder seitlich laufen. Nur beim Angehen und
bei den Richtungsänderungen ist dem Hundeführer ein Hörzeichen gestattet. Bleibt der Hundeführer stehen, hat der Hund sich schnell
ohne Einwirkung des Hundeführers zu setzen. Die Führerleine ist während des Führens in der linken
Hand zu halten und muss locker durchhängen. Das Halsband darf nicht auf Zug
gestellt sein und muss locker am Hals anliegen. 3.3.4.3. Freifolge
(15 Punkte) Von der Grundstellung aus hat der Hund seinem Hundeführer
auf das Hörzeichen für Mitgehen (empfohlenes HZ „Fuß“) frei und freudig zu folgen.
Der Hundeführer hat mit seinem Hund ca. 50 Schritte geradeaus zu gehen, dann
mindestens eine Rechts-, Links- und Kehrtwendung auszuführen und danach die
Grundstellung einzunehmen. Bleibt der Hundeführer stehen, hat der Hund sich schnell
ohne Einwirkung des Hundeführers zu setzen. 3.3.4.4. Sitzübung
(10 Punkte) Von der Grundstellung aus geht der Hundeführer mit seinem
frei folgenden Hund geradeaus. Nach 10 bis 15 Schritten hat sich der Hund auf
ein Hörzeichen (empfohlenes HZ „Sitz“) schnell zu setzen. Der Hundeführer
entfernt sich vom Hund 20 Schritte, bleibt stehen und geht auf Anweisung des
Leistungsrichters zu seinem Hund zurück und nimmt an dessen rechter Seite
Grundstellung ein. Wenn der Hund anstatt zu sitzen, sich legt oder stehen
bleibt, wird hierfür die halbe Punkteanzahl abgezogen. 3.3.4.5. Ablegen
in Verbindung mit Herankommen (10 Punkte) Von der Grundstellung aus geht der Hundeführer mit seinem
frei folgenden Hund geradeaus. Nach 10 bis 15 Schritten hat sich der Hund auf das Hörzeichen für
Hinlegen (empfohlenes HZ „Platz“) schnell hinzulegen. Der Hundeführer
entfernt sich in gerader Richtung 20 Schritte vom Hund, bleibt stehen und
dreht sich zu seinem Hund um. Auf Anweisung des Richters wird der Hund vom
Hundeführer gerufen. Der Hund darf entweder vor dem Hundeführer sitzen und
wird anschließend mittels Hörzeichen in die Grundstellung genommen oder darf
gleich in die abschließende Grundstellung gehen. Beide Varianten sind
erlaubt. Bleibt der Hund stehen oder setzt sich, kommt jedoch
einwandfrei heran, so wird hierfür die halbe Punkteanzahl abgezogen Ein Hund,
der im Teil „Gehorsam und Führigkeit“ nicht mindestens 70 % der Punkte
erreicht, scheidet von der weiteren Prüfung aus. 3.3.5. Wesensüberprüfung 3.3.5.1. Allgemeines Die nachfolgenden Übungen finden in einem geeigneten
Umfeld statt und erfordern unter Umständen einen erheblichen Zeitaufwand. Die Leistungsanforderungen
dürfen nicht durch oberflächliche Abnahme vieler Hunde beeinträchtigt werden.
Der Hund kann, muss jedoch während der nachfolgenden
Übungen nicht korrekt bei „Fuß“ geführt werden. Er hat sich jedoch immer an
der linken Seite des Hundeführers, an lose durchhängender Leine, zu bewegen
und ihm stets bereitwillig zu folgen. Die nachfolgend beschriebenen Übungen können durch den
Leistungsrichter individuell auf die örtlichen Gegebenheiten angepasst oder
verändert werden. Der Leistungsrichter ist berechtigt bei Zweifeln in der
Beurteilung der Hunde Übungen zu wiederholen bzw. zu variieren. 3.3.5.2. Bewertung Für die einzelnen Übungen des Teiles „Wesensüberprüfung“
gibt es ein spezielles Bewertungsschema, welches in der nachfolgenden Grafik
nur beispielhaft vereinfacht dargestellt wird und auf die jeweilige Übung
abgestimmt ist: Für das Bestehen dieser Abteilung ist der gesamte
Eindruck über den sich im Verkehr/Öffentlichkeit bewegenden Hund und die
Bewertung der einzelnen Übungen maßgeblich. Optimalerweise sollte sich der
Hund im grünen Bereich bewegen. Die Zuchtzulassung kann NICHT bestanden werden, wenn: a) der Hund auch nur bei 1 Übung in den roten Bereich
kommt, b) der Hund bei 3 Übungen in den gelben Bereich in
Richtung Aggression fällt, c) der Hund bei 3 Übungen in den gelben Bereich in
Richtung Angst fällt, d) der Hund bei insgesamt 4 Übungen in den gelben Bereich
fällt (je 2 x in Richtung Angst und Aggression). Eine Bewertung im
gelben Bereich kann dazu führen, dass dem Züchter entsprechende Auflagen bei
der Wahl der Zuchtpartner auferlegt werden und/oder die Zuchtzulassung nur
befristet erteilt wird, was entsprechend in der Ahnentafel zu vermerken ist.
Im Fall einer befristeten Zuchtzulassung muss diese nach vorgegebener Zeit
wiederholt und bestanden werden. Andernfalls erlischt die Zuchtzulassung. 3.3.5.3. Begegnung
mit Personengruppe Auf Anweisung des Leistungsrichters begeht der
Hundeführer mit seinem angeleinten Hund einen angewiesenen Abschnitt. Der
Leistungsrichter folgt dem Team in angemessener Entfernung. Auf seinem Weg wird der Hundeführer von einem
vorbeilaufenden Passanten (Auftragsperson) geschnitten. Der Hund hat sich
neutral und unbeeindruckt oder auch freundlich/freudig zu zeigen, ohne diesen
zu belästigen oder in Beschwichtigungsverhalten zu fallen. Hundeführer und Hund gehen weiter durch eine
aufgelockerte Personengruppe von mindestens 6 Personen, in der eine Person
den Hundeführer anspricht und mit Handschlag begrüßt. Der Hund hat auf
Anweisung durch den Hundeführer neben ihm zu sitzen oder zu liegen und hat
sich während der kurzen Unterhaltung ruhig zu verhalten. 3.3.5.4. Optische
/ akustische Reize Hundeführer und Hund werden vom Prüfungsleiter
angewiesen, sich in einen bestimmten Bereich zu begeben oder sich in eine
bestimmte Richtung zu bewegen. Dort wird der Hund optischen und/oder
akustischen Reizen ausgesetzt. Diese können vollkommen unterschiedlicher Art
sein, sind jedoch innerhalb einer Veranstaltung für alle Teilnehmer
identisch. Jedoch unterscheiden sie sich von einer Veranstaltung zur nächsten
voneinander. Ziel ist es zu sehen, wie der Hund auf diese Reize
reagiert und vor allem, wie er dann mit diesen Reizen umgeht. Es ist nicht
fehlerhaft, wenn ein Hund erschrickt, solange er danach nicht nachhaltig
beeindruckt bleibt. Hunde, die sich verdächtig teilnahmslos, reaktionslos bis
lethargisch zeigen sind nicht erwünscht und können die ZZP nicht bestehen.
Ebenso wie Hunde, die nachhaltig beeindruckt sind. 3.3.5.5. Temperament Das Temperament des Hundes muss während der gesamten ZZP
beobachtet werden. Zusätzlich erhält der Hundeführer den Auftrag, mit seinem
Hund und einem eigenen Spielzeug (Ball, Beißwurst, usw.) zu spielen sowie den
spielenden Hund einem anwesenden Vorstandsmitglied oder dem Leistungsrichter
zum Weiterspielen zu übergeben. Ein Hund, der keinerlei Temperament zeigt und keinen
Spieltrieb aufweist, kann die ZZP nicht bestehen. Spielt er mit dem eigenen
Hundeführer, aber nicht mit der fremden Person oder ist er nicht durchgehend
motiviert, dann fällt er in den gelben Bereich. 3.3.5.6. Begegnung
mit Radfahrern oder Ähnlichem Der angeleinte Hund geht mit seinem Hundeführer einen Weg
entlang und wird zunächst von hinten von einem Radfahrer überholt, der dabei
Klingelzeichen gibt. In großem Abstand wendet der Radfahrer und kommt
Hundeführer und Hund entgegen. Dabei werden nochmals Klingelzeichen gegeben.
Alternativ kann die Begegnung auch mit einem Rollstuhl, einem Kinderwagen
oder ähnlichen fahrbaren Gegenständen erfolgen. Das Vorbeifahren hat so zu erfolgen, dass sich der Hund
zwischen Hundeführer und vorbeifahrendem Radfahrer befindet. Der angeleinte Hund hat sich den Radfahrern gegenüber
neutral und unbefangen oder auch freundlich/freudig zu zeigen, ohne diesen zu
belästigen oder in Beschwichtigungsverhalten zu fallen. 3.3.5.7. Begegnung
mit Autos Der Hundeführer geht mit seinem angeleinten Hund an
mehreren Autos vorbei. Dabei wird eines der Fahrzeuge gestartet. Bei einem
anderen Auto wird eine Tür zugeschlagen. Währen der Hundeführer und Hund
weitergehen, hält ein Auto neben ihnen. Die Fensterscheibe wird herunter
gedreht und der Hundeführer um eine Auskunft gebeten. Dabei hat der Hund auf
Anweisung des Hundeführers zu sitzen oder zu liegen. Der Hund hat sich ruhig
und unbeeindruckt gegenüber Autos und allen Verkehrsgeräuschen zu zeigen. 3.3.5.8. Begegnung mit Joggern, Inlinescatern, laufenden Kindern oder
anderen schnell beweglichen Objekten Der Hundeführer geht mit seinem angeleinten Hund einen
ruhigen Weg entlang. Mindestens zwei Jogger überholen ihn, ohne das Tempo zu verringern.
Haben sich die Jogger entfernt wenden diese in größerer Entfernung und kommen
erneut dem Hund und Hundeführer entgegen und laufen an ihnen vorbei, ohne die
Geschwindigkeit zu verändern. Der Hund muss nicht korrekt bei Fuß gehen, darf die überholenden
bzw. entgegenkommenden Personen jedoch nicht belästigen. Es ist statthaft,
dass der Hundeführer seinen Hund während der Begegnung in Sitz- oder
Platzposition bringt. Der angeleinte Hund hat sich neutral und unbefangen
oder auch freundlich/freudig zu zeigen, ohne in Beschwichtigungsverhalten zu
fallen. Statt der Jogger können auch ein oder zwei Inlinescater,
laufende Kinder oder andere schnell bewegliche Objekte Hund und Hundeführer
überholen und ihnen entgegen kommen. 3.3.5.9. Begegnung
mit anderen Hunden Beim Überholen und Entgegenkommen eines anderen Hundes
und Hundeführers hat sich der Hund neutral zu verhalten. Der Hundeführer kann
das Hörzeichen für Fußgehen wiederholen oder den Hund bei der Begegnung in
die Sitz- oder Platzposition bringen. Aggressives Verhalten ist ebenso
absolut unerwünscht wie Panik. 3.3.5.10. Verhalten des kurzfristig angeleint allein
gelassenen Hundes, Verhalten gegenüber Tieren und Schussgleichgültigkeit Auf Anweisung des Leistungsrichters befestigt der
Hundeführer seinen Hund mit der Führerleine an einem dafür vorgesehenen Ort.
Der Hundeführer begibt sich außer Sicht. Der Hund darf stehen, sitzen oder liegen. Während der Abwesenheit des Hundeführers geht ein Passant
(Auftragsperson) mit einem angeleinten Hund in der seitlichen Entfernung von
etwa fünf Schritten am Prüfungshund vorbei. Eine Person geht in einer Distanz von ca. 5 m mit einem
laufenden Rasenmäher oder etwas ähnlichem am Hund vorbei. Es folgen 2 Schüsse in einen Zeitabstand von 5 sec. aus
Kal. 6 mm und einer Entfernung von ca. 30 Schritten. Der alleingelassene Hund hat sich während der Abwesenheit
des Führers ruhig und schussgleichgültig zu verhalten. Schussscheues
Verhalten führt zum Nichtbestehen der ZZP. Den vorbeigeführten Hund (keine Raufer verwenden) hat er
ohne Angriffshandlung (starkes Zerren an der Leine, andauerndes Bellen)
passieren zu lassen. Auf Richteranweisung wird der Hund wieder abgeholt. 3.3.5.11. Schutztrieb Der Hundeführer begibt sich mit seinem angeleinten Hund
auf einen angewiesenen Ausgangspunkt. Der Helfer begibt sich in Anwesenheit des Hundes in ein
Versteck. Auf Anweisung des Richters geht der Hundeführer mit
seinem angeleinten Hund in einer angewiesenen Richtung auf das Versteck zu.
Auf Anweisung des Leistungsrichters läuft der Helfer in normalem Laufschritt,
mit erhobenem Softstock und ohne Vertreibungslaute aus dem Versteck. Er läuft
in einem Abstand von ca. 1 m einmal an Hundeführer und Hund vorbei. Der Hund
sollte den Angriff entschlossen abwehren. Der Hundeführer darf dabei die
Leine nach eigenem Ermessen loslassen. Hunde, die den Angriff entschlossen abwehren, dem Helfer
entgegen gehen, sich neutral und neugierig verhalten oder bellen haben die
Übung bestanden. Hunde, die sich erschrecken und sich aber sofort wieder
stabilisieren, können nach Richterermessen bestehen oder die Übung
wiederholen. Hunde, die sich ängstlich zeigen, zurückweichen oder
davonlaufen können die Übung nicht bestehen. 3.3.5.12. Anmerkung Es bleibt dem amtierenden Leistungsrichter überlassen, ob
er die einzelnen Übungen mit jedem Hund an den jeweils vorgesehenen Orten
durchführt oder ob er alle Prüflinge nur einige Übungen absolvieren lässt und
dann den nächsten Prüfungsort aufsucht und dort ebenso verfährt. Ebenso
können einzelne Übungen aus dem Bereich „Wesensüberprüfung“ geringfügig
abgeändert werden, falls die örtlichen Gegebenheiten dies erfordern. 3.3.6. Bewertung Hunde, die im Teil „Gehorsam und Führigkeit“ (siehe Punkt
3.3.4. ff) nicht die erforderlichen 70 % der Punkte erreichen, werden nicht
zur „Wesensüberprüfung“ (siehe Punkt 3.3.5. ff) zugelassen. Am Ende der ZZP werden keine Ergebnisse nach Punkten,
sondern nur ein Werturteil „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ vom Richter
bekannt gegeben. Die Prüfung ist bestanden, wenn im Teil „Gehorsam und
Führigkeit“ (Punkt 3.3.4. ff) 70 % der zu erreichenden Punkte und im Teil
„Wesensüberprüfung“ (Punkt 3.3.5. ff) die Übungen vom LR als bestanden
erachtet wurden. 4.1. VORAUSSETZUNGEN 4.1.1. Voraussetzungen
für die Teilnahme Zur
Teilnahme an einer Körung muss der angemeldete Hund folgende Voraussetzungen
erfüllen: a) Mindestens
2 erfolgreich abgelegte Leistungskennzeichen gem. Punkt 4.6.1. der ZEB Es
ist zulässig, das zweite Leistungskennzeichen (FCI-IGP) im Zuge einer
Klubveranstaltung des ATS abzulegen, welches dann gleichzeitig die Punkte
„Gehorsam und Führigkeit“ (Punkt 4.3.4. ZEB) und „Schutzdienst“ (Punkt 4.3.6.
ZEB) der Körung ersetzt. Die Ausführung und Bewertung der Prüfung erfolgt
gemäß der jeweils geltenden Prüfungsordnung und es müssen alle Abteilungen
(Fährte, Unterordnung, Schutzdienst) bestanden werden. Die
„Beschreibung des Hundes“ gemäß Punkt 4.3.2. sowie der „Wesensteil“ gemäß
Punkt 4.3.5. der ZEB müssen – sofern diese nicht bereits aufgrund einer
bestandenen ZZP vorliegen - zusätzlich
im Zuge derselben Klubveranstaltung erfüllt werden. b) Mindestalter
für die Teilnahme ist der vollendete 18. Lebensmonat c) Eintragung
im ÖHZB d) vorhandene
Tätowierung und/oder ein Mikro-Chip zur eindeutigen Identifikation e) der
Hund darf nicht krankheitsverdächtig oder krank sein f) ein
vom ATS anerkannter HD-Befund (siehe Punkt 2.3.2 der ZEO des ATS) g) mindestens
2 Formbewertungen mit „Sehr Gut“ (siehe Punkt 2.3.3. der ZEO des ATS) Fehlt eine
der notwendigen Voraussetzungen für die Teilnahme an der Körung, so ist der
Hund nicht zur Teilnahme berechtigt. Eine bereits bestandene ZZP ist keine
Voraussetzung für die Teilnahme an einer Körung. 4.1.2. Vorzulegende Unterlagen bei der Körung a) Original
der Ahnentafel (muss am Tag der Körung vorgelegt werden) b) mindestens
2 Formwertbeurteilungen (können vorab dem Klub in Kopie übermittelt werden
oder müssen am Tag der Körung vorgelegt werden) c) HD-Befund
Bei Fehlen von Unterlagen ist der Hund zur Teilnahme an
der Körung nicht berechtigt. 4.1.3. Von der
Körung ausgeschlossen werden Hunde a) die
Verhaltensstörungen aufweisen b) die
ein Rasse-untypisches Erscheinungsbild haben c) die
Missbildungen aufweisen d) die
eine fehlerhafte Haarqualität aufweisen (Wooly-Coats) e) die
eine Fehlfärbung aufweisen f) die
gefärbt wurden g) mit
hellen Augen h) mit
erheblichen Ohrenhaltungsfehlern i) mit
Gebissfehlstellungen bzw. fehlenden Zähnen (erlaubt ist das Fehlen von
maximal 2 Prämolaren) – das Fehlen von zuvor vorhandenen Zähnen ist durch ein
Röntgenbild oder ein tierärztliches Attest zu belegen j) mit
fehlenden Hoden k) nicht
zulässigen Gesundheitsuntersuchungsbefunden l) die
im Eigentum oder Besitz des amtierenden Richters oder dessen
Familienangehörigen bzw. in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partners stehen m) die
eine ZZP wiederholt nicht bestanden haben bzw. im Zuge einer ZZP von der
Zucht ausgeschlossen wurden. Die
erklärenden Ausführungen im „Kommentar zu den Zucht- und
Eintragungsbestimmungen des ATS“ sind zu beachten. Ist ein
Airedale Terrier zur Teilnahme an einer Körung nicht berechtigt, weil die
Punkte 4.1.1. und 4.1.2. nicht zur Gänze erfüllt wurden, so darf derselbe
Hund ein weiteres Mal bei einer späteren Körung vorgeführt werden. Sollte ein
Airedale Terrier die Körung nicht bestehen, so darf derselbe Hund ein zweites
Mal bei einer späteren Körung vorgeführt werden. Wird dies unterlassen oder
besteht derselbe Hund auch zum zweiten Mal die Körung nicht, so ist und
bleibt der Hund automatisch von der Zucht ausgeschlossen. Sollte jedoch
derselbe Hund vor seinem Antritt zur Körung bereits die ZZP bestanden haben,
so bleibt die Zuchtzulassung erhalten. 4.3. ABLAUF DER KÖRUNG 4.3.1. Leistungsrichter / Vorstand Der Gehorsamsteil und der Schutzdienst der Körung darf nur
von einem ÖKV anerkannten Leistungsrichter abgenommen werden. Ihm zur Seite
stehen 2 Mitglieder des Vorstandes, welche eine beratende und unterstützende
Funktion einnehmen. Für den Teil der Schutzarbeit ist ein erfahrener
Schutzhelfer zu wählen. Die Körung wird an diverse Prüfungen nach der jeweils
geltenden Prüfungsordnung (ÖPO bzw. IGP) angelehnt. 4.3.2. Vermessung / Beschreibung des Hundes Jeder Hund wird ihm Rahmen einer Körung von einem vom ÖKV
anerkannten Formwertrichter beschrieben. Bei dieser Formbeschreibung im
Rahmen der Körung wird der Hund mit einem Körmaß vermessen und die Maße
werden schriftlich festgehalten. Dabei werden die Widerristhöhe, die Länge
des Hundes (von Brust bis zur entferntesten Stelle unter dem Rutenansatz),
die Länge des Kopfes (vom Hinterhauptbein bis zur Nasenspitze) und die Breite
des Kopfes (an der breitesten Stelle) gemessen. Diese Vermessung zählt bereits zur Unbefangenheitsprobe. 4.3.3. Verhalten des Hundes /
Unbefangenheitsprobe Sämtliche in der Körung vorkommenden Aufgabenbereiche
dienen zur Wesensbewertung. Die teilnehmenden Hunde werden daher vom
zuständigen Leistungsrichter während der gesamten Veranstaltung beobachtet. Vor der Zulassung zur Körung ist die Unbefangenheit der
teilnehmenden Hunde zu testen, bei der auch die Identität durch Kontrolle der
Tätowiernummer und/oder Chip-Nummer und die Begrüßung des Hundeführers durch
den Leistungsrichter erfolgt. Hunde, die nicht identifizierbar sind, werden
von der Körung ausgeschlossen. Hunde, die bereits die Unbefangenheitsprobe nicht
bestehen, sind vom weiteren Prüfungsverlauf auszuschließen. Zeigt ein Hund,
auch wenn er die erste Unbefangenheitsprobe bestanden hat, im Laufe der
Körung Wesensmängel, kann der Leistungsrichter den Hund von der Körung
ausschließen. 4.3.4. Gehorsam und Führigkeit 4.3.4.1. Allgemeines Jede Einzelübung beginnt und endet mit der Grundstellung.
Das Mitführen von Motivationsgegenständen oder Spielgegenständen, sowie das
offensichtliche Mitführen von Futter ist nicht gestattet. Kann ein
Hundeführer aufgrund körperlicher Behinderung einen Übungsteil nicht korrekt
ausführen, so hat er dies vor Beginn der Körung dem Leistungsrichter
mitzuteilen. Lässt eine Behinderung des Hundeführers das Führen des Hundes an
der linken Seite des Hundeführers nicht zu, so darf der Hund analog an der
rechten Seite geführt werden. Ist der Hundeführer auf einen Rollstuhl
angewiesen, kann der Hund auch neben einem Rollstuhl geführt werden. Der Leistungsrichter gibt die Anweisung zu Beginn einer
Übung. Alles weitere, wie Wendungen, Halt, Wechseln der Gangart usw. wird
ohne Anweisung des Leistungsrichters ausgeführt. Es ist jedoch dem
Hundeführer gestattet, diese Anweisungen zu erfragen. Das Loben des Hundes ist nach jeder beendeten Übung in
der Grundstellung erlaubt. 4.3.4.2. Freifolge
(15 Punkte) Von der Grundstellung aus hat der Hund seinem Hundeführer
auf das Hörzeichen „Fuß“ frei und freudig zu folgen. Zu Beginn der Übung hat der Hundeführer mit seinem Hund
40 bis 50 Schritte geradeaus zu gehen, ohne zu halten eine Kehrtwendung zu
machen und nach 10 bis 15 Schritt den Laufschritt und den langsamen Schritt
zu zeigen, mindestens jeweils 10 Schritte. In der normalen Gangart sind
mindestens eine Rechts-, Links- und Kehrtwendung auszuführen. Danach ist die
Grundstellung einzunehmen. Die Durchführung der Kehrtwendung ist auf zwei Arten
gestattet, muss aber jeweils als Linkskehrtwendung gezeigt werden. Hierbei
kann der Hund hinten um den Hundeführer herumgehen, oder die Kehrtwendung mit
dem Hundeführer als Links-Wendung (Hund bleibt an der linken Seite des
Hundeführers) zeigen. Der Hund hat stets mit dem Schulterblatt in Kniehöhe an
der linken Seite des HF zu bleiben. Er darf nicht vor, nach oder seitlich
laufen. Nur beim Angehen und beim Wechsel der Gangart, sowie bei den
Richtungsänderungen ist dem Hundeführer ein Hörzeichen gestattet. Bleibt der Hundeführer stehen, hat der Hund sich schnell
ohne Einwirkung des Hundeführers zu setzen. Der Hundeführer darf hierbei
seine Grundstellung nicht verändern und insbesondere nicht an den eventuell
abseits sitzenden Hund herantreten. 4.3.4.3. Gruppe
(5 Punkte) Auf Anweisung des Leistungsrichters geht der Hundeführer mit
seinem frei folgenden Hund durch eine Gruppe von mindestens vier Personen.
Dabei muss jeweils mindestens einmal links und einmal rechtes (z.B. in Form
einer 8) um Personen gegangen werden. Der Hundeführer hat einmal in der
Gruppe, und zwar zwischen den Personen, zu halten. Dem Leistungsrichter ist
es freigestellt, eine Wiederholung zu verlangen. Das Loben des Hundes ist
nach dem Verlassen der Gruppe nur in der abschließenden Grundstellung
erlaubt. Zurückbleiben, Vordrängen, seitliches Abweichen des
Hundes, sowie zögerndes Verharren des Hundeführers bei Wendungen sind
fehlerhaft. 4.3.4.4. Sitzübung
(10 Punkte) Von der Grundstellung aus geht der Hundeführer mit seinem
frei folgenden Hund geradeaus. Nach 10 bis 15 Schritten hat sich der Hund auf
ein Hörzeichen (empfohlenes HZ „Sitz“) schnell zu setzen. Der Hundeführer
entfernt sich vom Hund 30 Schritte, bleibt stehen und geht auf Anweisung des
Leistungsrichters zu seinem Hund zurück und nimmt an dessen rechter Seite
Grundstellung ein. Wenn der Hund anstatt zu sitzen, sich legt oder stehen
bleibt, wird hierfür die halbe Punkteanzahl abgezogen. 4.3.4.5. Ablegen
in Verbindung mit Herankommen (10 Punkte) Von der Grundstellung aus geht der Hundeführer mit seinem
frei folgenden Hund geradeaus. Nach 10 bis 15 Schritten hat sich der Hund auf das Hörzeichen für
Hinlegen (empfohlenes HZ „Platz“) schnell hinzulegen. Der Hundeführer
entfernt sich in gerader Richtung 30 Schritte vom Hund, bleibt stehen und dreht
sich zu seinem Hund um. Auf Anweisung des Richters wird der Hund vom
Hundeführer gerufen. Der Hund sich vor den Hundeführer zu setzen und wird
anschließend mittels Hörzeichen in die Grundstellung genommen. Bleibt der Hund stehen oder setzt sich, kommt jedoch
einwandfrei heran, so wird hierfür die halbe Punkteanzahl abgezogen. 4.3.4.6. Bringen
auf ebener Erde (10 Punkte) Aus gerader Grundstellung wirft der Hundeführer ein
Bringholz (Gewicht 650 Gramm) etwa 10 Schritte weit weg. Das Hörzeichen für
„Bringen“ darf erst gegeben werden, wenn das Bringholz ruhig liegt. Der ruhig
und frei neben seinem Hundeführer sitzende Hund muss auf das Hörzeichen für
„Bringen“ schnell und direkt zum Bringholz laufen, es sofort aufnehmen und
seinem Hundeführer schnell und direkt bringen. Der Hund muss sich dicht und
gerade vor seinen Hundeführer setzen und das Bringholz so lange ruhig im Fang
halten, bis ihm der Hundeführer nach einer Pause von ca. 3 Sek. das Bringholz
mit dem Hörzeichen für „Abgeben“ abnimmt. Das Bringholz muss nach der Abgabe
mit nach unten ausgestrecktem Arm, ruhig an der rechten Körperseite gehalten
werden. Auf das Hörzeichen für „in Grundstellung gehen“ muss sich der Hund
schnell und gerade links neben seinen Hundeführer mit dem Schulterblatt auf
Kniehöhe absetzen. Der Hundeführer darf während der gesamten Übung seinen
Standort nicht verlassen. Fehler in der Grundstellung, langsames Hinlaufen, Fehler
beim Aufnehmen, langsames Zurückkommen, Fallenlassen des Bringholzes, Spielen
oder Knautschen mit dem Bringholz, Grätschstellung des HF, Fehler beim
Vorsitzen und Abschluss entwerten entsprechend. Zu kurzes Werfen des
Bringholzes und Hilfen des HF ohne Veränderung des Standortes entwerten
ebenfalls. Verlässt der HF seinen Standort bevor der Abschluss erfolgt ist,
wird die Übung mit „Mangelhaft“ bewertet. Bringt der Hund nicht, ist die
Übung mit 0 Punkten zu bewerten. 4.3.4.7. Ablegen
des Hundes unter Ablenkung (10 Punkte) Zu Beginn der Unterordnung eines anderen Hundes legt der
Hundeführer seinen abgeleinten Hund an einem vom Leistungsrichter
angewiesenen Platz aus der Grundstellung ab. Beim liegenden Hund dürfen keine
Gegenstände liegen bleiben. Der Hundeführer entfernt sich auf Anweisung des
Leistungsrichters 20 Schritte in gerader Richtung vom abgelegten Hund, dreht
sich zu seinem Hund um und bleibt still stehen. Während der Ablage hat der
Hund ruhig liegen zu bleiben. Auf Richteranweisung geht der Hundeführer zu
seinem Hund, stellt sich auf die rechte Seite des Hundes, nimmt diesen mit
Hörzeichen für Aufsitzen in Grundstellung und leint ihn an. Ein Hund, der die eingenommene Position um mehr als 3
Meter verlässt, hat die Übung nicht bestanden. Unruhiges Verhalten des Hundeführers, sowie andere
versteckte Hilfen sind fehlerhaft. Ein Hund, der
im Teil „Gehorsam und Führigkeit“ nicht mindestens 70 % der Punkte erreicht,
scheidet von der weiteren Prüfung aus. 4.3.5. Wesensüberprüfung Die Wesensüberprüfung der Körung erfolgt analog zur
Wesensüberprüfung im Zuge der ZZP (siehe Punkt 3.3.5.), jedoch ohne den Punkt
3.3.5.11. Schutztrieb. 4.3.5.1. Anmerkung Es bleibt dem amtierenden Leistungsrichter überlassen, ob
er die einzelnen Übungen mit jedem Hund an den jeweils vorgesehenen Orten
durchführt oder ob er alle Prüflinge nur einige Übungen absolvieren lässt und
dann den nächsten Prüfungsort aufsucht und dort ebenso verfährt. Ebenso
können einzelne Übungen aus dem Bereich „Wesensüberprüfung“ geringfügig
abgeändert werden, falls die örtlichen Gegebenheiten dies erfordern. 4.3.6 Schutzdienst (100 Punkte) Die technische Ausführung und die Bewertung des
Schutzdienstes erfolgen analog zur IGP 1 in der jeweils geltenden Fassung der
Internationalen Gebrauchshunde Prüfungsordnung. 4.3.7. Bewertung Hunde, die im Teil „Gehorsam und Führigkeit“ (siehe Punkt
4.3.4. ff) nicht die erforderlichen 70 % der Punkte erreichen, werden nicht
zur „Wesensüberprüfung“ (siehe Punkt 4.3.5.) und zum „Schutzdienst“ (siehe
Punkt 4.3.6.) zugelassen. Am Ende der Körung werden keine Ergebnisse nach Punkten,
sondern nur ein Werturteil „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ vom Richter
bekannt gegeben. Die Prüfung ist bestanden, wenn im Teil „Gehorsam und
Führigkeit“ (Punkt 4.3.4. ff) und im Teil „Schutzdienst“ (Punkt 4.3.6.)
jeweils 70 % der zu erreichenden Punkte und im Teil „Wesensüberprüfung“
(Punkt 4.3.5.) die Übungen vom LR als ausreichend erachtet wurden. 5. EINSPRÜCHE 5.1. Einspruch gegen ein Richterurteil im Zuge
der ZZP oder Körung Richterurteile des Leistungsrichters und des
Formwertrichters im Zuge der ZZP und Körung sind endgültig. Ein Einspruch
dagegen ist unzulässig. Die Nachprüfung eines Richters durch andere Richter
oder einen Richterrat ist verboten. Jede ungebührliche Kritik an einem
Richterurteil hat den Verlust aller zuerkannten Bewertungen, Titel usw., sowie
den sofortigen Ausschluss von der Veranstaltung zur Folge. Auf Antrag kann
auch der Ausschluss von allen späteren Veranstaltungen durch den Vorstand des
ATS verhängt werden. 5.2. Einspruch gegen formale Unrichtigkeiten Wenn die Durchführung der ZZP oder
Körung eine formale Unrichtigkeit aufweist - ob vom Veranstalter, Richter
oder einem Teilnehmer der Veranstaltung verursacht - hat jeder betroffene
Teilnehmer der Veranstaltung das Recht, dagegen Einspruch zu erheben. Sollte
der Veranstaltungsleitung eine formale Unrichtigkeit von sich aus bekannt
werden, ist sie verpflichtet, die nötigen Untersuchungen und Schritte
einzuleiten. Einsprüche gegen formale
Unrichtigkeiten sind an Ort und Stelle schriftlich am Tage der Veranstaltung
bei der Veranstaltungsleitung einzubringen. Ein nachträglicher Einspruch ist
nicht möglich. Bei jedem Einspruch ist die dreifache, erhöhte Nenngebühr
(ohne Teilnahme an der Schau) zu erlegen, die zu Gunsten des ATS verfällt,
wenn der Einspruch abgelehnt wird. Die Entscheidung über den Einspruch
trifft, nach Anhören aller Beteiligten, der Veranstaltungsleiter oder dessen
Stellvertreter noch während der Veranstaltung. Die Entscheidung wird dem
Betroffenen mündlich mitgeteilt, ist jedoch im Anschluss in einem
schriftlichen Protokoll festzuhalten, welches dem Vorstand des ATS vorzulegen
ist. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von 8 Tagen schriftlich
(eingeschrieben) Berufung beim ATS eingebracht werden. Die Entscheidung des
ATS-Vorstandes ist endgültig. 6. INKRAFTTRETEN 6.1. Dieser gegenständliche Anhang zur ZEB
tritt mit 01.01.2022 in Kraft und ersetzt damit alle vorangegangenen
Versionen. (Vorstandsbeschluss vom 28.11.2021) |